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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 6 LDSG - Verfahren bei der Löschung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
204-5

Soweit öffentliche Stellen nach einer Rechtsvorschrift verpflichtet sind, Unterlagen einem öffentlichen Archiv zur Übernahme anzubieten, ist eine Löschung oder Vernichtung personenbezogener Daten erst zulässig, nachdem die Unterlagen dem öffentlichen Archiv angeboten worden sind und dieses die Übernahme der Unterlagen als nicht archivwürdig abgelehnt oder die Unterlagen nicht innerhalb einer durch Rechtsvorschrift bestimmten Frist übernommen hat.