§ 49 SächsWahlG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz - SächsWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-3/2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 10 ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder
- 2.
entgegen § 31 Absatz 2 ein Ergebnis einer Wählerbefragung veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1
- a)
die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter das Amt einer Wahlvorsteherin oder eines Wahlvorstehers, einer Briefwahlvorsteherin oder eines Briefwahlvorstehers, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters oder einer Beisitzerin oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Kreiswahlausschuss,
- b)
die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter das Amt einer Beisitzerin oder eines Beisitzers im Landeswahlausschuss
unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht.
- 2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.