§ 77 SchulG - Amtszeit
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) Die Amtszeit der Elternbeiräte und der Elternbeiratsvorstände beträgt zwei Schuljahre. Abweichend von Satz 1 wird der Elternbeirat in der Jahrgangsstufe sieben des achtjährigen Bildungsganges des Gymnasiums für die Dauer von drei Schuljahren und in der Sekundarstufe II (§ 8) für die Dauer des Bildungsganges gewählt. Abweichende Regelungen bestimmt die Schulkonferenz.
(2) Werden Klassen neu gebildet, wird der Klassenelternbeirat für den Rest der Amtszeit neu gewählt.
(3) Mitglieder von Elternbeiratsvorständen bleiben bis zur Neuwahl im Amt, soweit sie nicht nach § 78 ausscheiden.