§ 78 SchulG - Ausscheiden aus dem Amt
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) Ein Mitglied eines Klassenelternbeirats scheidet aus seinem Amt und dem Schulelternbeirat aus, wenn das Kind die Klasse verlässt.
(2) Ein Mitglied des Vorstandes des Schulelternbeirats scheidet aus seinem Amt aus, wenn keines seiner Kinder die Schule mehr besucht.
(3) Ein Mitglied des Kreiselternbeirats scheidet aus seinem Amt aus, wenn keines seiner Kinder eine Schule der entsprechenden Schulart im Kreis mehr besucht.
(4) Ein Mitglied des Landeselternbeirats scheidet aus seinem Amt aus, wenn keines seiner Kinder eine Schule der entsprechenden Schulart im Land mehr besucht.
(5) Ein Mitglied eines Elternbeirates scheidet durch Rücktritt aus seinem Amt aus.
(6) Ein Mitglied eines Elternbeirats oder dessen Vorstands kann durch das Gremium, das es gewählt hat, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten abberufen werden. Die Elternversammlung kann abweichend von Satz 1 die von ihr gewählten Mitglieder des Elternbeirats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten abberufen.