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§ 53 AbgG - Fraktionsbildung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1101-8

(1) Mitglieder des Bundestages können sich zu Fraktionen zusammenschließen.