§ 1 EndlagerVlV - Erhebung von Vorausleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle (Endlagervorausleistungsverordnung - EndlagerVIV)
Amtliche Abkürzung
EndlagerVlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
751-1-4

Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle erhebt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach dieser Verordnung Vorausleistungen auf die nach § 21b des Atomgesetzes zu entrichtenden Beiträge.