§ 10 EndlagerVlV - Vorausleistungen für vor In-Kraft-Treten der Verordnung entstandenen Aufwand
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle (Endlagervorausleistungsverordnung - EndlagerVIV)
- Amtliche Abkürzung
- EndlagerVlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 751-1-4
Vorausleistungen werden erhoben für den ab 1. Januar 1977 entstandenen notwendigen Aufwand. Der gesamte Aufwand für den vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung liegenden Zeitraum wird nach § 4 ermittelt und zu zwei Dritteln nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung erhoben. Ein Drittel dieses Aufwandes wird bei der erstmaligen Erhebung von Vorausleistungen für den Aufwand, der nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung entstanden ist, miterhoben.