Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 10 EndlagerVlV - Vorausleistungen für vor In-Kraft-Treten der Verordnung entstandenen Aufwand

Bibliographie

Titel
Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle (Endlagervorausleistungsverordnung - EndlagerVIV)
Amtliche Abkürzung
EndlagerVlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
751-1-4

Vorausleistungen werden erhoben für den ab 1. Januar 1977 entstandenen notwendigen Aufwand. Der gesamte Aufwand für den vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung liegenden Zeitraum wird nach § 4 ermittelt und zu zwei Dritteln nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung erhoben. Ein Drittel dieses Aufwandes wird bei der erstmaligen Erhebung von Vorausleistungen für den Aufwand, der nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung entstanden ist, miterhoben.