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§ 1 Endlager VlV - Erhebung von Vorausleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle (Endlagervorausleistungsverordnung - Endlager VIV)
Amtliche Abkürzung
Endlager VlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
751-1-4

Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes erhebt das Bundesamt für Strahlenschutz nach dieser Verordnung Vorausleistungen auf die nach § 21b des Atomgesetzes zu entrichtenden Beiträge.