§ 169 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
1Beitragsfrei sind
- 1.
- 2.
Arbeitnehmer, die das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. 2Die Beitragsfreiheit beginnt mit Ablaut des Monats, in dem der Arbeitnehmer das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet;
- 3.
Arbeitnehmer während der Zeit, für die ihnen ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen zuerkannt ist;
- 4.
Arbeitnehmer, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen (§ 103 Abs. 1), wenn der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit festgestellt hat;
- 5.
Arbeitnehmer, die eine Volksschule, eine Realschule oder ein Gymnasium besuchen. 2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen;
- 6.
Arbeitnehmer in einer kurzzeitigen Beschäftigung (§ 102). 2Die Arbeitszeiten mehrerer nebeneinander ausgeübter kurzzeitiger Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet;
- 7.
Arbeitnehmer in unständigen Beschäftigungen (§ 441 der Reichsversicherungsordnung);
- 8.
Heimarbeiter, die gleichzeitig Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sind und den überwiegenden Teil ihres Verdienstes aus ihrer Tätigkeit als Zwischenmeister beziehen;
- 9.
Ausländer in einer Beschäftigung zu ihrer beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn
- a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländern widmet, gefördert wird,
- b)
die Ausländer verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlassen, und
- c)
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegten Beitragszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes des Ausländers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland des Ausländers begründen können.