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  • ab 26.06.1993 (aktuelle Fassung)

§ 48 OBG - Zuwiderhandeln gegen Einzelanordnungen, Anzeige- oder Erlaubnispflichten

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Amtliche Abkürzung
OBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
20-4

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einer auf Grund des § 17,
  2. 2.
    einer auf Grund des § 39 Satz 1,
  3. 3.
    einer auf Grund des § 41 Satz 1,
  4. 4.
    einer auf Grund des § 42 Abs. 5,
  5. 5.
    einer auf Grund des § 43 Satz 1

erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder

  1. 6.
    eine öffentliche Vergnügung im Sinne des § 42 ohne die erforderliche Anzeige oder Erlaubnis veranstaltet oder
  2. 7.
    als Veranstalter einer Vergnügung im Sinne des § 42 die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt.