§ 51 OBG - Bußgeldverfahren
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
- Amtliche Abkürzung
- OBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 20-4
(1) Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 48 bis 50 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.in den Fällen des § 48 diejenige Behörde, die die Anordnung oder Auflage erlassen hat oder bei der die Anzeige zu erstatten ist oder bei der die Erlaubnis einzuholen ist,
- 2.in den Fällen des § 49 die Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllende Gemeinde,
- 3.in den Fällen des § 50 diejenige Behörde, die die Verordnung erlassen hat, sofern es sich um die Verordnung einer Gemeinde, einer Verwaltungsgemeinschaft, einer erfüllenden Gemeinde oder eines Landkreises handelt; in ordnungsbehördlichen Verordnungen des Landesverwaltungsamts oder des für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministeriums kann die Zuständigkeit auf andere Behörden übertragen werden.