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Landesenteignungsgesetz (LEnteigG) (1)

Bibliographie

Titel
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Amtliche Abkürzung
LEnteigG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
214-20

Vom 22. April 1966 (GVBl. S. 103)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 413)  (2)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Enteignungszweck2
Enteignungsgegenstand3
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung4
Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land5
Ersatz für entzogene Rechte6
Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung7
Vorarbeiten auf Grundstücken8
Einwirkung auf Nachbargrundstücke9
Geltendmachung10
Zweiter Abschnitt
Entschädigung
Entschädigungsgrundsätze11
Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter12
Entschädigung für den Rechtsverlust13
Entschädigung für andere Vermögensnachteile14
Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten15
Schuldübergang16
Entschädigung in Geld17
Entschädigung in Land18
Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte19
Dritter Abschnitt
Enteignungsverfahren
Enteignungsbehörde20
Enteignungsantrag21
Aussichtslosigkeit des Verfahrens22
Vorbereitung des Verfahrens23
(weggefallen)24
Beteiligte25
Von Amts wegen bestellter Vertreter26
Erforschung des Sachverhaltes27
Planfeststellungsverfahren28
Wirkung der Planfeststellung29
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung30
Einleitung des Enteignungsverfahrens31
Einigung32
Teileinigung33
Entscheidung der Enteignungsbehörde34
Enteignungsbeschluss35
Vorabentscheidung35a
Lauf der Verwendungsfrist36
Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte37
Vorzeitige Besitzeinweisung38
Ausführung des Enteignungsbeschlusses39
Hinterlegung40
Verteilungsverfahren41
Aufhebung des Enteignungsbeschlusses42
Wiedereinsetzung43
Vollstreckbarer Titel44
Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften
Rückenteignung45
Entschädigung für die Rückenteignung46
Kosten47
Rechtsmittel48
(weggefallen)49
Heilung von Auflassungen50
51
In-Kraft-Treten52

(1) Red. Anm.:

Für die am 15.12.2001 bei den Kammern und Senaten für Baulandsachen anhängigen gerichtlichen Verfahren sind die am 14.12.2001 geltenden Bestimmungen des Landesenteignungsgesetzes und des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung weiterhin anzuwenden.

(2) Red. Anm.:

s. auch Artikel 22 Absätze 2 und 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 413)