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§ 44 LEnteigG - Vollstreckbarer Titel

Bibliographie

Titel
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Amtliche Abkürzung
LEnteigG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
214-20

(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt

  1. 1.
    aus der Niederschrift über eine Einigung wegen der in ihr bezeichneten Leistungen;
  2. 2.
    aus einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss;
  3. 3.
    aus einem Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung oder deren Aufhebung wegen der darin festgesetzten Leistungen.

Die Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichszahlung ist erst zulässig, wenn die Ausführungsanordnung wirksam und unanfechtbar geworden ist.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes erteilt, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozessgerichtes.