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§ 50 LEnteigG - Heilung von Auflassungen

Bibliographie

Titel
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Amtliche Abkürzung
LEnteigG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
214-20

Auflassungen, die in der Zeit vom In-Kraft-Treten der Notarordnung für Rheinland-Pfalz vom 3. September 1949 (GVBl. I S. 391, BS 33-10) bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch Enteignungsbehörden auf Grund der durch § 51 aufgehobenen Vorschriften beurkundet wurden, sind nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht vor einer nach § 925 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuständigen Stelle erklärt wurden.