§ 50 LEnteigG - Heilung von Auflassungen
Bibliographie
- Titel
- Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
- Amtliche Abkürzung
- LEnteigG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 214-20
Auflassungen, die in der Zeit vom In-Kraft-Treten der Notarordnung für Rheinland-Pfalz vom 3. September 1949 (GVBl. I S. 391, BS 33-10) bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch Enteignungsbehörden auf Grund der durch § 51 aufgehobenen Vorschriften beurkundet wurden, sind nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht vor einer nach § 925 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuständigen Stelle erklärt wurden.