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§ 33 SVVollzG NRW - Freistellung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - SVVollzG NRW)
Amtliche Abkürzung
SVVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

(1) Haben die Untergebrachten ein halbes Jahr lang gearbeitet, so können sie beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden. Freistellungstage für Tätigkeiten aus dem vorangegangenen Vollzug der Freiheitsstrafe werden übertragen. Bei Anwartschaften erfolgt eine anteilige Übertragung. Bei der Festsetzung des Zeitpunktes der Freistellung sind die betrieblichen Belange zu berücksichtigen. Ansprüche auf Freistellung verfallen innerhalb eines Jahres.

(2) Zeiten, in denen die Untergebrachten infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert waren, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet. Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang (§ 53 Absatz 1 Nummer 2) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder anlässlich des Todes von nahen Angehörigen der Untergebrachten oder ihnen besonders nahestehenden Personen erteilt worden ist.

(3) Die Untergebrachten erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt in Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor der Freistellung gutgeschriebenen Bezüge. Eine Abgeltung nicht verfallener und nicht in Anspruch genommener Freistellungstage findet nicht statt.

(4) Für arbeitstherapeutische Maßnahmen sowie schulische und berufliche Bildung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Urlaubsregelungen aus Beschäftigungsverhältnissen außerhalb der Einrichtung bleiben unberührt.