§ 31 SVVollzG NRW - Beschäftigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - SVVollzG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- SVVollzG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
(1) Den Untergebrachten sollen Arbeit, arbeitstherapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Bildung sowie sonstige Tätigkeiten (Beschäftigung) angeboten werden, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen. Nehmen die Untergebrachten eine Beschäftigung an, darf sie nicht zur Unzeit niedergelegt werden.
(2) Beschäftigung soll insbesondere dazu dienen, die Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Entlassung zu vermitteln, zu fördern und zu erhalten.
(3) Den Untergebrachten kann insbesondere zur Entlassungsvorbereitung gestattet werden, einem freien Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Einrichtung nachzugehen. § 53 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Den Untergebrachten ist zu gestatten, sich selbst zu beschäftigen, soweit nicht die Sicherheit und Ordnung oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährdet werden.
(5) § 29 Absatz 5 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.