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§ 12 BauGB-AV - Aufgaben der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse

Bibliographie

Titel
Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Amtliche Abkürzung
BauGB-AV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
361-124

Die Zentrale Geschäftsstelle hat insbesondere

  1. 1.

    im Einvernehmen mit den vorsitzenden Mitgliedern der Gutachterausschüsse verbindliche Standards festzulegen, die eine landesweit einheitliche Aufgabenwahrnehmung der Gutachterausschüsse gewährleisten (§ 22 Abs. 1),

  2. 2.

    zum Ende jedes Kalenderjahres überregionale Auswertungen und Analysen des Grundstücksmarktgeschehens zu erstellen und die wesentlichen Ergebnisse gemeinsam mit allgemeinen Feststellungen zur Entwicklung des Immobilienmarktes bis zum 31. Juli des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres in einem Immobilienmarktbericht für das Land Hessen zu veröffentlichen,

  3. 3.

    für Immobilien, die in den Zuständigkeitsbereichen der Gutachterausschüsse nur vereinzelt vorkommen, zu Beginn jedes Kalenderjahres die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches zu ermitteln und die Ergebnisse den Gutachterausschüssen zur Beschlussfassung bereitzustellen,

  4. 4.

    bei der Ermittlung länderübergreifender Grundstücksmarktdaten und der Herausgabe eines Immobilienmarktberichtes für die Bundesrepublik Deutschland mitzuwirken,

  5. 5.

    das Bodenrichtwertinformationssystem nach § 17 Abs. 1 zu führen und die darin gespeicherten Daten über öffentlich zugängliche Netze zum automatisierten Abruf bereitzustellen,

  6. 6.

    die generalisierten Bodenwerte nach § 19 Abs. 1 zu ermitteln und zu veröffentlichen,

  7. 7.

    die Metadaten nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des E-Government-Gesetzes zu erfassen und zu veröffentlichen,

  8. 8.

    an der Bereitstellung der Leistungen der Gutachterausschüsse über öffentlich zugängliche Netze mitzuwirken,

  9. 9.

    die Öffentlichkeit allgemein über die Aufgaben und die Aufgabenwahrnehmung im Bereich der öffentlichen Immobilienwertermittlung zu unterrichten und

  10. 10.

    die Gutachterausschüsse und ihre Geschäftsstellen bei der Fortbildung zu unterstützen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)