§ 12 BauGB-AV - Aufgaben der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
- Amtliche Abkürzung
- BauGB-AV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 361-124
Die Zentrale Geschäftsstelle hat insbesondere
- 1.
im Einvernehmen mit den vorsitzenden Mitgliedern der Gutachterausschüsse verbindliche Standards festzulegen, die eine landesweit einheitliche Aufgabenwahrnehmung der Gutachterausschüsse gewährleisten (§ 22 Abs. 1),
- 2.
zum Ende jedes Kalenderjahres überregionale Auswertungen und Analysen des Grundstücksmarktgeschehens zu erstellen und die wesentlichen Ergebnisse gemeinsam mit allgemeinen Feststellungen zur Entwicklung des Immobilienmarktes bis zum 31. Juli des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres in einem Immobilienmarktbericht für das Land Hessen zu veröffentlichen,
- 3.
für Immobilien, die in den Zuständigkeitsbereichen der Gutachterausschüsse nur vereinzelt vorkommen, zum Ende jedes Kalenderjahres die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches zu ermitteln und die Ergebnisse den Gutachterausschüssen zur Beschlussfassung bereitzustellen,
- 4.
bei der Ermittlung länderübergreifender Grundstücksmarktdaten und der Herausgabe eines Immobilienmarktberichtes für die Bundesrepublik Deutschland mitzuwirken,
- 5.
das Bodenrichtwertinformationssystem nach § 17 Abs. 1 zu führen und die darin gespeicherten Daten mittels öffentlich verfügbarer Netze zum automatisierten Abruf bereitzustellen,
- 6.
an der Bereitstellung der Leistungen der Gutachterausschüsse mittels öffentlich verfügbarer Netze mitzuwirken,
- 7.
die Öffentlichkeit allgemein über die Aufgaben und die Aufgabenwahrnehmung im Bereich der öffentlichen Immobilienwertermittlung zu unterrichten und
- 8.
die Gutachterausschüsse und ihre Geschäftsstellen bei der Fortbildung zu unterstützen.