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  • ab 11.12.2008 (aktuelle Fassung)

§ 4 BefBezG - Bußgeldvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Redaktionelle Abkürzung
BefBezG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2180-7

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einem Aufzug teilnimmt oder zu einer solchen Versammlung oder zu einem Aufzug auffordert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.