§ 2 BefBezG - Schutz von Verfassungsorganen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
- Redaktionelle Abkürzung
- BefBezG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2180-7
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb der befriedeten Bezirke nach § 1 verboten. Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.