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  • ab 11.12.2008 (aktuelle Fassung)

§ 2 BefBezG - Schutz von Verfassungsorganen

Bibliographie

Titel
Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Redaktionelle Abkürzung
BefBezG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2180-7

Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb der befriedeten Bezirke nach § 1 verboten. Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.