§ 1 BefBezG - Befriedete Bezirke
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
- Redaktionelle Abkürzung
- BefBezG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2180-7
Für den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht werden befriedete Bezirke gebildet. Die Abgrenzung der befriedeten Bezirke ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.