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  • ab 11.12.2008 (aktuelle Fassung)

§ 1 BefBezG - Befriedete Bezirke

Bibliographie

Titel
Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Redaktionelle Abkürzung
BefBezG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2180-7

Für den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht werden befriedete Bezirke gebildet. Die Abgrenzung der befriedeten Bezirke ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.