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§ 78 LWO - Eintragung und Eintragungslisten

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1-1

(1) Jeder Stimmberechtigte darf sich nur einmal eintragen.

(2) Die Eintragungslisten sollen nach dem Muster der Anlage 26 abgefasst werden.