§ 78 LWO - Eintragung und Eintragungslisten
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1-1
(1) Jeder Stimmberechtigte darf sich nur einmal eintragen.
(2) Die Eintragungslisten sollen nach dem Muster der Anlage 26 abgefasst werden.