§ 25 HSchAG - Genehmigung des Protokolls
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 29-4
(1) 1Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. 2Dies ist in dem Protokoll zu vermerken.
(2) 1Das Protokoll ist von der Schiedsperson eigenhändig zu unterschreiben. 2Wurde ein Anerkenntnis, Vergleich oder Verzicht erklärt, so ist das Protokoll auch von den Parteien zu unterschreiben. 3Mit Vollzug der Unterschriften werden die Erklärungen wirksam.
(3) Erklärt eine Person, dass sie nicht schreiben könne, so ist ihr Handzeichen durch einen besonderen Vermerk der Schiedsperson zu beglaubigen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)