§ 25 HSchAG - Genehmigung des Protokolls
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 29-4
(1) Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. Dies ist in dem Protokoll zu vermerken.
(2) Das Protokoll ist von der Schiedsperson und den Parteien eigenhändig zu unterschreiben. Mit Vollzug der Unterschrift wird ein Vergleich wirksam.
(3) Erklärt eine Person, dass sie nicht schreiben könne, so ist ihr Handzeichen durch einen ebsonderen Vermerk der Schiedsperson zu beglaubigen.