§ 28 HSchAG - Vollstreckung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 29-4
(1) Aus dem vor einem Schiedsamt geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt.
(2) Die Vollstreckungsklausel auf die Ausfertigung erteilt das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat.
(3) 1Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungstitel erteilt worden ist. 2Das Amtsgericht benachrichtigt das Schiedsamt von der Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn es das Protokoll nicht verwahrt.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)