§ 7 LRKG - Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)
- Amtliche Abkürzung
- LRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für Verpflegung bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes. Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag sind die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen.
(2) Wird den Dienstreisenden ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung gestellt, sind
- 1.
von dem Tagegeld
für das Frühstück ein Betrag in Höhe des maßgeblichen Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung,
für das Mittag- und Abendessen je 35 vom Hundert,
- 2.
von der Vergütung nach § 14
für das Frühstück ein Betrag in Höhe des maßgeblichen Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung,
für das Mittag- und Abendessen je 25 vom Hundert,
mindestens jedoch für Mittag- und Abendessen ein Betrag in Höhe des maßgeblichen Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung einzubehalten. Das gilt auch, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt hierfür in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten sind.
(3) Soweit erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen (z.B. bei Dienstreisen innerhalb eines Amts- oder Dienstbezirks, bei bestimmten Dienstzweigen oder Dienstgeschäften, bei häufigen Dienstreisen an denselben Ort oder in denselben Bezirk, bei regelmäßiger Teilnahme an einer Kantinenverpflegung), wird nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde an Stelle des Tagegeldes nach Absatz 1 eine Aufwandsvergütung entsprechend dem notwendigen Verpflegungsmehraufwand gewährt. Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Justiz die Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen oder Richtlinien für deren Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.