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§ 7 LRKG - Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Amtliche Abkürzung
LRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für Verpflegung bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes. Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag sind die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen.

(2) Wird den Dienstreisenden ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung gestellt, sind

  1. 1.

    von dem Tagegeld

  2. 2.

    von der Vergütung nach § 14

mindestens jedoch für Mittag- und Abendessen ein Betrag in Höhe des maßgeblichen Sachbezugswerts nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung einzubehalten (1). In den Fällen, in denen Frühstück, Mittag- und Abendessen unentgeltlich bereitgestellt werden, wird kein Tagegeld gewährt. Das gilt auch, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt hierfür in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten sind.

Sachbezugswerte nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung ab dem 1. Januar 2013

Bek. d. Finanzministeriums B 2906 - 7.1 - IV A 2 v. 2.1.2013

Die nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 4 LRKG zu berücksichtigenden Sachbezugswerte betragen nach Artikel 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2714) für das Kalenderjahr 2013:

Für das Frühstück 1,60 € (für 2012: 1,57 €)
Für das Mittag- und Abendessen jeweils 2,93 € (für 2012: 2,87 €)

(3) Soweit erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen (z.B. bei Dienstreisen innerhalb eines Amts- oder Dienstbezirks, bei bestimmten Dienstzweigen oder Dienstgeschäften, bei häufigen Dienstreisen an denselben Ort oder in denselben Bezirk, bei regelmäßiger Teilnahme an einer Kantinenverpflegung), wird nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde an Stelle des Tagegeldes nach Absatz 1 eine Aufwandsvergütung entsprechend dem notwendigen Verpflegungsmehraufwand gewährt.