§ 4 ESchVO - Betrieb der Ersatzschule
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)
- Amtliche Abkürzung
- ESchVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Mit der Genehmigung oder vorläufigen Erlaubnis erhält die Ersatzschule das Recht, Schülerinnen und Schüler aufzunehmen. Aufnahme und Entlassung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler sind der für den Wohnsitz der Schülerin oder des Schülers zuständigen Gemeinde oder der von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Stelle anzuzeigen.
(2) Ist die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine öffentliche Schule an Voraussetzungen gebunden, so sind diese auch von der Ersatzschule zu beachten. Beim Schulwechsel einer Schülerin oder eines Schülers ist die Ersatzschule der öffentlichen Schule gleichgestellt. Nach § 101 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes NRW werden auch die von vorläufig erlaubten Ersatzschulen ausgestellten Zeugnisse beim Schulwechsel anerkannt.
(3) Die Erteilung von Zeugnissen, Abschlüssen und Berechtigungen sowie die Durchführung von Prüfungen richten sich nach den für die öffentlichen Schulen geltenden Vorschriften (§ 49 SchulG sowie die Verordnungen zu § 52 SchulG), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Schulen im Sinne des § 100 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW.
(5) Die Festlegung der Ferien soll sich nach der jährlichen Ferienordnung des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums richten. Abweichungen sind der Schulaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen.