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  • ab 01.08.2020 (aktuelle Fassung)

§ 13 ESchVO - Schlussvorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)
Amtliche Abkürzung
ESchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Für die sozialpädagogischen Fachschulen und die Schulen in Heimen der Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige führt das für den Schulbereich zuständige Ministerium diese Verordnung im Benehmen mit dem für die Angelegenheiten der Jugendhilfe zuständigen Ministerium durch.