§ 103 LWO - Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten; Geldbußen
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.15
(1) Zuständig ist
- 1.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers, stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Kreiswahlausschuss unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,
- 2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt der Landeswahlleiter.
(2) Die Geldbußen nach § 53 Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt fließen in die Kasse des Landes.