Art. 18 VfGHG - Amts- und Rechtshilfe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- VfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1-I
Gerichte und Behörden haben dem Verfassungsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe zu leisten und ihm insbesondere die von ihm verlangten Akten und Urkunden vorzulegen. § 99 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 2 VwGO finden entsprechende Anwendung.