Art. 22 VfGHG - Mündliche Verhandlung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- VfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1-I
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Einer solchen bedarf es nicht, wenn alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.
(2) Zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten von Amts wegen mit einer Frist von zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Präsident die Frist abkürzen.
(3) Nach Aufruf der Sache und Feststellung, wer von den Beteiligten erschienen ist, trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Sachverhalt vor. Hierauf erhalten die Beteiligten Gelegenheit zu ihren Ausführungen und Anträgen. Die Antragsteller haben das letzte Wort.
(4) Der Vorsitzende schließt die mündliche Verhandlung. Das Gericht kann ihre Wiedereröffnung beschließen.
(5) Zur mündlichen Verhandlung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zuzuziehen. Der Schriftführer nimmt über den Gang der Verhandlung und die gestellten Anträge eine Niederschrift auf, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(6) Im übrigen gelten die §§ 136 bis 139, 141 und 159 bis 164 ZPO entsprechend.