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  • ab 01.01.1991 (aktuelle Fassung)

Art. 25 VfGHG - Entscheidung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Amtliche Abkürzung
VfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1103-1-I

(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet: "Im Namen des Freistaates Bayern".

(2) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. Die Entscheidung ist am Schluss der mündlichen Verhandlung oder in einem späteren, den Beteiligten bekannt gegebenen Termin durch Verlesen der Entscheidungsformel zu verkünden. Die Entscheidungsgründe werden bei der Verkündung vorgelesen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt. Die Entscheidung wird mit der Verkündung wirksam. Entscheidet der Verfassungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung, so wird die Entscheidung mit Zustellung an die Beteiligten wirksam.

(3) Die Entscheidung ist schriftlich niederzulegen, zu begründen und von den Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter an der Unterzeichnung der Entscheidung verhindert, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom lebensältesten berufsrichterlichen Beisitzer unter der Entscheidung vermerkt.

(4) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung kann der Vorsitzende berichtigen.

(5) Jeder Richter hat das Recht, seine von der Entscheidung oder von deren Begründung abweichende Ansicht in einem Sondervotum schriftlich niederzulegen, das Sondervotum ist ohne Angabe des Verfassers der Entscheidung anzuschließen.

(6) Ausfertigungen der Entscheidung sind den Beteiligten durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zuzustellen.

(7) Wird eine Rechtsvorschrift für verfassungswidrig, nichtig oder nur in einer bestimmten Auslegung für verfassungsgemäß erklärt, ist die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.