§ 111 KWO - Nachwahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags und vor der Wahl verstorben oder hat sie oder er ihre oder seine Wählbarkeit verloren, sagt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Wahl ab und gibt bekannt, dass eine Nachwahl stattfindet. Sie oder er unterrichtet unverzüglich die oberste Kommunalaufsichtsbehörde, die den Wahltag festsetzt.
(2) Bereits eingegangene Wahlbriefe hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter in Gegenwart von zwei Zeuginnen und Zeugen zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(3) Die Nachwahl wird als Neuwahl durchgeführt.