§ 111 KWO - Nachwahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
(1) Ist ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags und vor der Wahl verstorben oder hat er seine Wählbarkeit verloren, sagt der Wahlleiter die Wahl ab und gibt bekannt, dass eine Nachwahl stattfindet. Er unterrichtet unverzüglich die Kommunalaufsichtsbehörde, die den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl festsetzt.
(2) Bereits eingegangene Wahlbriefe hat der Wahlleiter in Gegenwart von zwei Zeugen zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(3) Die Nachwahl wird als Neuwahl durchgeführt.