§ 112 KWO - Wiederholungswahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet eine Bewerberin oder ein Bewerber für eine Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus oder wird nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl zugelassen und die Bewerberin oder der Bewerber nicht gewählt, wird die Wahl wiederholt. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unterrichtet unverzüglich die oberste Kommunalaufsichtsbehörde, die den Tag der Wiederholungswahl festsetzt.
(2) Die Wiederholungswahl wird als Neuwahl durchgeführt.