§ 54 KWO M-V - Zählung der Wähler (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KWO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-5
Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.
(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabevermerke in dem Wählerverzeichnis und die einbehaltenen Wahlscheine gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern; in diesem Fall gilt die Anzahl der in der Wahlurne befindlichen Stimmzettel als Zahl der Wähler.
(2) Ist der Wahlbezirk für die Briefwahl bestimmt (§ 16 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes), gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Ein leerer Wahlumschlag wird mit dem Vermerk "Leer" versehen. Enthält bei verbundenen Wahlen der Wahlumschlag nicht für jede Wahl, für die der Wähler nach dem Wahlschein wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel, ist auf dem Wahlumschlag zu vermerken, für welche Wahl kein Stimmzettel abgegeben worden ist; der Wahlumschlag wird für die Wahl, für die er keinen Stimmzettel enthält, wie ein Stimmzettel gezählt und behandelt (§ 35 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes). Der Umschlag ist aufzubewahren und bei der Zählung der Stimmen zu berücksichtigen.
- 2.
Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere Stimmzettel derselben Wahl, werden diese zusammengeheftet, auf der Rückseite mit dem Vermerk "Mehrfach abgegeben" versehen und wie ein Stimmzettel gezählt (§ 35 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes).
Bei verbundenen Wahlen werden die Wähler für jede Wahl getrennt gezählt.