§ 52 KWO M-V - Gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KWO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-5
Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.
(1) Der nach § 50 Abs. 2 gebildete Briefwahlvorstand verfährt nach § 51 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Wahlumschläge ungeöffnet in die Wahlurne geworfen werden; § 51 Abs. 4 gilt entsprechend. Die in § 51 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Angaben sind in der Wahlniederschrift über die Feststellung des Briefwahlergebnisses zu vermerken, der das Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen beigefügt wird.
(2) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefumschlägen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis bei der Wahl der Vertretung mit den in § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b bis f, bei der Wahl des Bürgermeisters mit den in § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b bis e bezeichneten Angaben fest. Die §§ 54 bis 57 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahlumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind. Ist der Wahlumschlag leer, gilt dies bei der Wahl der Vertretung als drei, bei der Wahl des Bürgermeisters als eine ungültige Stimme; bei verbundenen Wahlen gilt dies für jede Wahl, für die der Wähler nach dem Wahlschein wahlberechtigt ist.
(3) Gilt bei verbundenen Wahlen der Wahlschein nicht für alle Wahlen, so wird der Wahlumschlag nach der Behandlung des Wahlbriefes gemäß Absatz 1 nicht in die Wahlurne gelegt, sondern von einem dafür bestimmten Mitglied des Wahlvorstandes verwahrt. Der Stimmzettel wird vor der Stimmenzählung nach Absatz 2 dem Wahlumschlag entnommen und uneingesehen in gefaltetem Zustand in die geleerte Wahlurne gelegt. Er wird mit jeweils etwa 50 anderen Stimmzetteln derselben Wahl, die den Wahlumschlägen entnommen und wieder in die Wahlurne gelegt worden sind, vermengt. § 51 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Für die Ausstattung des Briefwahlvorstandes gilt § 37 Nr. 3, 5 bis 10 entsprechend.
(5) Im Übrigen sind die allgemeinen Vorschriften entsprechend anzuwenden.