§ 13 LWaldG - Sicherung der Wirkungen des Waldes
Bibliographie
- Titel
- Landeswaldgesetz (LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 790-1
(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Sicherung der Wirkungen des Waldes sind in Plänen darzustellen, die von der oberen Forstbehörde erstellt werden.
(2) Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, die Wirkungen des Waldes angemessen zu berücksichtigen.
(3) Bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Waldes berühren können, sind die Forstämter zu unterrichten und anzuhören.