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  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 7 LWaldG - Planmäßigkeit

Bibliographie

Titel
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
790-1

(1) Planmäßigkeit bedeutet Waldwirtschaft nach mittelfristigen Betriebsplänen (Betriebsplan) und jährlichen Wirtschaftsplänen (Wirtschaftsplan) zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sowie der Nachhaltigkeit und Umweltvorsorge. Die Waldbesitzenden legen in den Betriebsplänen und in den Wirtschaftsplänen ihre Ziele der Waldbewirtschaftung fest. Die Wirtschaftspläne haben sich im Rahmen der Betriebspläne zu halten.

(2) Für Staats-, Körperschafts- und Privatwald sind Betriebspläne und Wirtschaftspläne aufzustellen. Dies gilt nicht für Forstbetriebe unter 50 Hektar reduzierter Holzbodenfläche. Für Forstbetriebe zwischen 50 Hektar und 150 Hektar reduzierter Holzbodenfläche erfüllen Betriebsgutachten die Funktion von Betriebsplänen und vereinfachte Wirtschaftspläne die Funktion von Wirtschaftsplänen.

(3) Die Betriebspläne werden nach Wahl der Waldbesitzenden entweder durch das Land oder durch private Sachkundige aufgestellt. Die Aufstellung durch das Land erfolgt für die Körperschaften kostenfrei und für die übrigen Waldbesitzenden gegen Erstattung von 25 v.H. der zuwendungsfähigen und nachgewiesenen Kosten. Bei Aufstellung durch private Sachkundige übernimmt das Land die zuwendungsfähigen und nachgewiesenen Kosten der Körperschaften in voller Höhe und gewährt den übrigen Waldbesitzenden im Rahmen des für die Betriebsplanung Notwendigen einen Zuschuss von 75 v.H. der zuwendungsfähigen und nachgewiesenen Kosten. Die Kostenübernahme setzt voraus, dass Form und Inhalt den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach Absatz 7 entsprechen.

(4) Der Betriebsplan muss erkennen lassen, dass ordnungsgemäße Forstwirtschaft sowie Nachhaltigkeit und Umweltvorsorge beachtet sind. Die Betriebspläne sind der oberen Forstbehörde vorzulegen. Diese beanstandet den Betriebsplan, wenn gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassene Bestimmungen verstoßen worden ist.

(5) Im Körperschaftswald sollen die Betriebspläne innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung beschlossen werden.

(6) Die obere Forstbehörde ist berechtigt, in den Betriebsplänen enthaltene personenbezogene Daten zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die forstliche Rahmenplanung, die Erstellung der Pläne nach § 13 und für statistische Zwecke erforderlich ist. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes unberührt.

(7) Das Nähere über die Form, den Inhalt, die Geltungsdauer und das Verfahren zur Aufstellung der Betriebspläne und der Betriebsgutachten bestimmt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.