§ 14 LWaldG - Erhaltung und Mehrung des Waldes
Bibliographie
- Titel
- Landeswaldgesetz (LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 790-1
(1) Wald darf nur mit Genehmigung des Forstamtes
- 1.gerodet und in eine andere Bodennutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung) oder
- 2.neu angelegt werden oder entstehen (Erstaufforstung).
Bei der Entscheidung sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen der Waldbesitzenden sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Vor der Genehmigung sind die fachlich berührten Behörden anzuhören. Bei Erstaufforstungen und Umwandlungen, für die nach den §§ 1 und 5 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss das Verfahren insoweit den geltenden Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. Versagt werden soll die Genehmigung
- 1.zur Umwandlung,
wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt; - 2.zur Erstaufforstung,
wenn der Waldmehrung ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Die Genehmigung kann befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Wird die Genehmigung zur Umwandlung befristet erteilt, so ist durch Auflagen sicherzustellen, dass das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird. Einer Genehmigung zur Erstaufforstung bedarf es nicht, wenn für eine Grundfläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist.
(2) Die Genehmigung zur Umwandlung kann davon abhängig gemacht werden, dass Antragstellende Ersatzaufforstungen in dem Naturraum nachweisen, in dem die Umwandlung vorgenommen werden soll. In Gebieten mit überdurchschnittlich hohem Waldanteil soll eine Ersatzaufforstung nur verlangt werden, wenn ihr gewichtige Belange, insbesondere der Agrarstruktur, nicht entgegenstehen. Die Flächengröße der Ersatzaufforstung soll den Verlust der gerodeten oder in eine andere Nutzungsart umgewandelten Waldflächen ausgleichen. Ist eine Ersatzaufforstung nach Satz 1 nicht nachgewiesen, so ist eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten, die vorrangig zur Neuanlage von Wald in waldarmen Gebieten verwendet werden soll. Das fachlich zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Höhe der Walderhaltungsabgabe und das Verfahren ihrer Erhebung.
(3) Wird die Umwandlung oder Erstaufforstung genehmigt, so ist eine angemessene Frist für ihre Durchführung zu setzen. Die Genehmigung erlischt, wenn die Umwandlung oder Erstaufforstung beim Ablauf der Frist nicht begonnen ist.
(4) Wird mit der Umwandlung ohne Genehmigung begonnen, so ist die Fläche innerhalb einer vom Forstamt zu bestimmenden Frist wieder aufzuforsten, soweit die Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. Satz 1 gilt sinngemäß bei einer ohne Genehmigung begonnenen Erstaufforstung.
(5) Soll für eine Waldfläche in einem Bebauungsplan eine anderweitige Nutzung dargestellt oder festgesetzt werden, so prüft das Forstamt, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung zur Umwandlung vorliegen, und erteilt der Gemeinde, soweit die Genehmigung in Aussicht gestellt werden kann, darüber eine Umwandlungserklärung. Kann die Umwandlungserklärung nicht erteilt werden, so kann der Bebauungsplan nicht genehmigt werden; bei nicht genehmigungsbedürftigen Bebauungsplänen hat das Forstamt im Zeitpunkt der Erstellung des Flächennutzungsplans darauf hinzuweisen, dass eine Genehmigung zur Umwandlung nicht erteilt werden kann. Wurde die Umwandlungserklärung erteilt, so darf die Genehmigung zur Umwandlung nur versagt werden, wenn im Zeitpunkt des Antrages auf Erteilung der Genehmigung eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist und zwingende Gründe des öffentlichen Interesses eine Versagung rechtfertigen. Durch Auflage ist sicherzustellen, dass von der Genehmigung zur Umwandlung erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn das beabsichtigte Vorhaben auf der Fläche zulässig ist.