§ 180 LBG - Allgemeine Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Bei Kommunalbeamten entscheidet als oberste Dienstbehörde der Dienstvorgesetzte. Soweit nach diesem Gesetz die oberste Dienstbehörde bei einer Entscheidung der Mitwirkung des Ministers für Finanzen oder des Ministers des Innern bedarf, tritt an deren Stelle bei Kommunalbeamten die Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde.