§ 180 LBG - Allgemeine Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Bei Kommunalbeamten entscheidet als oberste Dienstbehörde der Dienstvorgesetzte. Soweit nach diesem Gesetz die oberste Dienstbehörde bei einer Entscheidung der Mitwirkung des Ministers der Finanzen oder des Ministers des Innern und für Sport bedarf, tritt an deren Stelle bei Kommunalbeamten die Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde; das Ministerium des Innern und für Sport kann die ihm als obere Aufsichtsbehörde obliegende Befugnis auf die Bezirksregierungen übertragen.