§ 10 NJAG - Wirkung der zweiten Staatsprüfung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) Mit dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung werden die Befähigung zum Richteramt und die Befugnis erlangt, die Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor" zu führen.

(2) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem

  1. 1.

    das Bestehen der zweiten Staatsprüfung oder

  2. 2.

    das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung

bekannt gegeben wird.