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NJAG,NI - Niedersächsisches Juristenausbildungsgesetz
§§ 11 - 20, Dritter Abschnitt - Verfahren in den Staatsprüfungen, Zeugnis über die erste Prüfung
§§ 11 - 20, Dritter Abschnitt - Verfahren in den Staatsprüfungen, Zeugnis über die erste Prüfung
§ 11 NJAG, Landesjustizprüfungsamt
§ 12 NJAG, Bewertung der Prüfungsleistungen, Prüfungsgesamtnoten
§ 13 NJAG, Prüfungsentscheidungen und Einwendungen
§ 14 NJAG, Bestehen der Staatsprüfungen
§ 15 NJAG, Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß
§ 16 NJAG, Versäumnis und Unterbrechung
§ 17 NJAG, Wiederholung der Staatsprüfungen
§ 18 NJAG, Freiversuch
§ 19 NJAG, Wiederholung der Staatsprüfungen zur Notenverbesserung
§ 20 NJAG, Einsicht in die Prüfungsakten