§ 18 BbgArchG - Satzungen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 932-1
(1) Die Architektenkammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten und im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes Satzungen erlassen. Sie hat in der Form der Satzung Bestimmungen zu treffen über
- 1.
die innere Verfassung der Architektenkammer (Hauptsatzung),
- 2.
die Wahlordnung zur Vertreterversammlung,
- 3.
die Beitragsordnung,
- 4.
die Gebührenordnung,
- 5.
die Haushalts- und Kassenordnung,
- 6.
die Sachverständigenordnung,
- 7.
die Schlichtungsordnung,
- 8.
den Beschluss über den Haushaltsplan,
- 9.
die Ehrenordnung,
- 10.
die Fortbildungs- und Praktikumsordnung, die insbesondere Regelungen für die zweijährige praktische Tätigkeit einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen, deren Bewertung sowie die Organisation, Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen der praktischen Tätigkeit trifft, und
- 11.
die Berufsanerkennungsordnung, die insbesondere die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Absatz 4 und 5 regelt.
(2) Bei Vorschriften, die dem Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, sind die Vorgaben dieser Richtlinie einzuhalten. Eine Vorschrift im Sinne des Satzes 1 ist anhand der in der Anlage 2 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen.
(3) Vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Das Nähere wird durch die Hauptsatzung bestimmt; insbesondere ist sicherzustellen, dass eingehende Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Vertreterversammlung einfließen können.
(4) Die Satzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 10 und 11, deren Änderungen sowie der Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Alle sonstigen Vorschriften, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllen, sind der Aufsichtsbehörde spätestens vier Wochen vor Beschlussfassung anzuzeigen. Im Rahmen der Genehmigung und Prüfung von Satzungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 hat die Aufsichtsbehörde auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten werden. Zu diesem Zweck hat die Kammer der Aufsichtsbehörde Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ergibt. Insbesondere hat die Kammer die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer sie die Vorschrift als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat.
(5) Die Satzungen und der Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 sind in ausgefertigter und gegebenenfalls genehmigter Fassung im Mitteilungsblatt der Architektenkammer zu veröffentlichen.
(6) Die Kammer hat nach dem Erlass einer Vorschrift gemäß Absatz 2 Satz 1 ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden und nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen.
(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten sowohl für den Erlass als auch für die Änderung und die Aufhebung von Satzungen.
Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 36 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2)