Anlage 1 BbgArchG - Leitlinien zu Ausbildungsinhalten
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 932-1
(zu § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
A. Studienanforderungen für die Fachrichtung Architektur:
- I.
Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis mit einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen.
- II.
Bei einem Studiengang zu I, der kein Diplomstudiengang ist, müssen mindestens 240 ECTS-Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern erworben werden, die folgende Anforderungen erfüllen:
Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben (§ 3 Absatz 1) sowie entsprechend Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a - k der Richtlinie 2005/36/EG auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten der Architektinnen und Architekten ausgerichtet sein.
- 1.
Zu den beruflichen Fähigkeiten gehören insbesondere folgende Methoden und Techniken:
- a)
Entwerfen und Gebäudelehre,
- b)
Darstellung und Gestaltung,
- c)
Städtebau, Orts- und Regionalplanung,
- d)
allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte,
- e)
Baukonstruktion,
- f)
Tragwerksplanung,
- g)
Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik,
- h)
Baubetrieb und Planungsmanagement,
- i)
Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.
- 2.
Zu den beruflichen Tätigkeiten gehören insbesondere folgende Tätigkeitsfelder:
- a)
Beratung,
- b)
Objektplanung,
- c)
Planungsdurchführung,
- d)
Objektunterhaltung,
- e)
Projektentwicklung und -steuerung,
- f)
Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.
B. Studienanforderungen für die Fachrichtung Innenarchitektur
- I.
Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis mit einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen.
- II.
Bei einem Studiengang zu I, der kein Diplomstudiengang ist, müssen mindestens 240 ECTS-Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern erworben werden, die folgende Anforderungen erfüllen:
Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben (§ 3 Absatz 2) sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten ausgerichtet sein.
- 1.
Zu den beruflichen Fähigkeiten gehören insbesondere folgende Methoden und Techniken:
- a)
Entwerfen,
- b)
Darstellung und Gestaltung,
- c)
allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte,
- d)
Bau- und Ausbaukonstruktion,
- e)
Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik,
- f)
Baubetrieb und Planungsmanagement,
- g)
Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.
- 2.
Zu den beruflichen Tätigkeiten gehören insbesondere folgende Tätigkeitsfelder:
- a)
Beratung,
- b)
Objektplanung,
- c)
Planungsdurchführung,
- d)
Objektunterhaltung,
- e)
Projektentwicklung und -steuerung,
- f)
Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.
C. Studienanforderungen für die Fachrichtung Landschaftsarchitektur
- I.
Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis mit einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen.
- II.
Bei einem Studiengang zu I, der kein Diplomstudiengang ist, müssen mindestens 240 ECTS-Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern erworben werden, die folgende Anforderungen erfüllen:
Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben (§ 3 Absatz 3) sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten der Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten ausgerichtet sein.
- 1.
Zu den beruflichen Fähigkeiten gehören insbesondere folgende Methoden und Techniken:
- a)
Planung und Entwerfen,
- b)
Darstellung und Gestaltung,
- c)
Landschafts- und Regionalplanung, Städtebau,
- d)
allgemeinwissenschaftliche Grundlagen der Gartenbaukunst, Gartendenkmalpflege, Soziologie und Architekturtheorie,
- e)
Ingenieurwissenschaften und Technik,
- f)
Landschaftsbau, Baukonstruktion im Freiraum,
- g)
Naturwissenschaften,
- h)
Baubetrieb und Planungsmanagement,
- i)
Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.
- 2.
Zu den beruflichen Tätigkeiten gehören insbesondere folgende Tätigkeitsfelder:
- a)
Beratung,
- b)
formelle und informelle Planung,
- c)
Machbarkeitsstudien,
- d)
Freiraumplanungen einschließlich der Überwachung der Ausführung und Pflege,
- e)
Landschaftsplanung, Naturschutz, Kompensation,
- f)
Gartendenkmalpflege,
- g)
Projektsteuerung,
- h)
Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.
D. Studienanforderungen für die Fachrichtung Stadtplanung
- I.
Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis mit einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen.
- II.
Bei einem Studiengang zu I, der kein Diplomstudiengang ist, müssen mindestens 240 ECTS-Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern erworben werden, die folgende Anforderungen erfüllen:
Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben (§ 3 Absatz 4) sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten der Stadtplanerinnen und Stadtplaner ausgerichtet sein.
- 1.
Zu den beruflichen Fähigkeiten gehören insbesondere folgende Methoden und Techniken:
- a)
stadtplanerische Projektarbeit und städtebauliches Entwerfen,
- b)
Städtebau, Stadtgestaltung, Gebäudelehre und Siedlungswesen,
- c)
Theorie und Geschichte der kommunalen und regionalen Bau- und Stadtentwicklung,
- d)
technische Grundlagen,
- e)
ökologische Grundlagen,
- f)
sozialwissenschaftliche und ökonomische Grundlagen,
- g)
rechtliche Grundlagen, Instrumente und Verfahren,
- h)
Methoden und Techniken der Darstellung,
- i)
Prozessgestaltung und Management.
- 2.
Zu den beruflichen Tätigkeiten gehören insbesondere folgende Tätigkeitsfelder:
- a)
Beratung,
- b)
formelle und informelle (kommunale) Planung, Erstellung städtebaulicher Pläne,
- c)
Management,
- d)
Stadtforschung,
- e)
Projektsteuerung,
- f)
Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.
Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 36 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2)