§ 15 BbgArchG - Vertreterversammlung der Architektenkammer
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 932-1
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Mitgliedern der Architektenkammer für die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. In das Verzeichnis nach § 11 Absatz 2 eingetragene Anwärterinnen und Anwärter haben kein Wahlrecht.
(2) Die Architektenkammer erlässt die Wahlordnung. Sie regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung. Es sind 31 Vertreterinnen und Vertreter in die Vertreterversammlung zu wählen.
(3) Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstands dies beantragt oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde.
Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 36 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2)