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§ 3 EigZulG - Förderzeitraum

Bibliographie

Titel
Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
Amtliche Abkürzung
EigZulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2330-30

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen.