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§ 15 EigZulG - Anwendung der Abgabenordnung

Bibliographie

Titel
Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
Amtliche Abkürzung
EigZulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2330-30

(1) 1Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. 2Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. 3In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.

(2) Für die Verfolgung einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Eigenheimzulage bezieht, sowie die Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.